AGB 

Unsere Geschäfts- und Liefervereinbarungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB - Stand 01.06.2011

I. Geltung
Ihren Auftrag führen wir zu den nachfolgenden Bedingungen aus, wobei dies auch dann gilt, wenn Sie abweichende Einkaufs- und Lieferungsbedingungen verwenden.

II. Angebot
Unsere im Angebot genannten Preise gelten soweit die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preisangaben enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere Preise gelten ab Werk. Die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass aus verfahrenstechnischen Gründen Mehr- oder Minderleistungen von 10% der bestellten Auflage bedingt sind. Wir sind berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen auf unsere Firma hinzuweisen und eine für die technische Produktion benötigte hauseigene Artikelnummer einzufügen. Gerne sind wir bereit, etwaigen Platzierungswünschen des Auftraggebers zu entsprechen, soweit deren Umsetzung technisch möglich ist. Etwaige Platzierungswünsche bedürfen der Textform.

III. VorarbeitenHaben wir auf Veranlassung des Auftraggebers Skizzen, Entwürfe, einen Probesatz, Probedrucke, Muster oder ähnliche Vorarbeiten gefertigt, so werden diese auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum an den Gegenständen sowie etwaige auf unserer Leistung beruhende Urheberrechte verbleiben bei uns.
 
IV. Mitwirkungshandlung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Druckreiferklärung abzugeben, wozu auch die Abzeichnung des Druckbogens gehört. Lieferverzögerungen, die auf verspäteter Abgabe der Freigabeerklärung / Abzeichnung des Druckbogens beruhen, haben wir nicht zu vertreten und gehen zu Lasten unseres Auftraggebers. Wir sind berechtigt, im Falle des Verzuges unserem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist führen wir den erteilten Auftrag aus. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Abgabe der Druckreiferklärung und/bzw. Abzeichnung des Druckbogens auf den Auftraggeber über es sei denn, der Fehler wäre nach der Abgabe dieser Erklärungen entstanden und wäre unserem Risikobereich zuzurechnen. Werkzeuge des Auftraggebers, vom Auftraggeber oder auf dessen Anweisung von Dritten überlassene Druckdaten und Vorlagen in jedweder Form werden von uns nicht geprüft. Die Verantwortung für die Fehlerfreiheit obliegt in diesem Fall ausschließlich unserem Auftraggeber. Soweit Mängel am Vertragsobjekt auf fehlerhaften Werkzeugen, Druckdaten oder Vorlagen beruhen, schließen wir unsere Gewährleistung aus. Wir verpflichten uns jedoch unserem Auftraggeber gegenüber, diesem für uns ohne weiteres erkennbare Fehler in Textform vor Aufnahme unserer Drucktätigkeit mitzuteilen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Etwaige hierdurch eintretende Verzögerungen in der Auftragsdurchführung haben wir nicht zu vertreten. Die Sicherung von auf vom Auftraggeber überlassenen Datenträgern ist Sache des Auftraggebers. Wir übernehmen keine Haftung für system- und netzwerkbedingte Datenverluste.

V. Lieferzeit, Leistungsverzögerungen
Beruht die Leistungsverzögerung auf einem unabwendbaren Ereignis (Streik, auch bei Zulieferern, Krieg oder sonstigen von uns nicht beherrschbaren und abwendbaren Geschehnissen), so haben beide Parteien das Recht, mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche jeglicher Art wechselseitig ausgeschlossen, soweit unsere Bedingungen nachfolgend nichts anderes bestimmen.

VI. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch unseren Auftraggeber wie folgt:

Wir sind nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Voraussetzung unserer Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt und unser Auftraggeber die Etiketten/Drucksachen sachgemäß gelagert und verwendet hat. Keinen Mangel stellen geringfügige Farbabweichungen dar. Dies gilt auch im Falle farblicher Veränderungen, wie sie sich bei nicht ordungsgemäßer Lagerung einstellen können. Überschreitet die Farbabweichung die Grenze der Geringfügigkeit, so sind wir zum Nachdruck der mit dem Mangel behafteten Etiketten/Drucksachen berechtigt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn unser Auftraggeber seine uns gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht in dem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte uns eine Nacherfüllung unmöglich sein oder diese fehlschlagen, so steht unserem Auftraggeber ein Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verletzung ertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Vertragsgegenstandes sowie für den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns oder unseres gesetzlichen Vertreters oder eines von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss zur oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalspflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Haben wir ausdrücklich eine Garantie übernommen, oder eine Eigenschaft zugesichert, was voraussetzt, dass wir diese Begriffe in unserer Auftragsbestätigung auch ausdrücklich verwendet haben, so gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dann nicht, wenn sich hierdurch unsere Garantie oder Zusicherung als rechtlich wirkungslos erweisen würde. Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Übergabe der Etiketten/Drucksachen bzw. im Falle der Einlagerung gemäß nachstehender

Ziffer VII. Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Jedoch kann in diesem Fall unser Auftraggeber die Zahlung des Kaufpreises verweigern falls er auf Grund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

VII. Gewährleistung außerhalb eines HandelskaufesIst der Auftraggeber kein Kaufmann, so ist er wie ein Kaufmann verpflichtet, vor Weiterverarbeitung der Etiketten/Drucksachen diese auf ihre Richtigkeit hin (u.a. auch korrekter und zulässiger Eindruck) zu überprüfen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche, soweit sich diese auf den fehlerhaften Eindruck beziehen, nicht zu. Im Übrigen gilt Ziffer VI. entsprechend.
 

 

VIII. Lagerung von Etiketten/Drucksachen
Werden Etiketten/Drucksachen auf Verlangen unseres Auftraggebers eingelagert, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Die Einlagerungszeit ist auf 24 Monate beschränkt. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit gegeben, die einzulagernden Etiketten versichern zu lassen. Macht der Auftraggeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Einlagerung von Etiketten/Drucksachen gilt: Der Auftraggeber erfüllt unverzüglich nach entsprechender Aufforderung durch uns eine Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Dies gilt für den Fall, dass der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne des HGB ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Etiketten/Drucksachen nach Aufforderung in Augenschein zu nehmen und nach Quantität und Qualität, wozu auch der ordnungsgemäße Eindruck gehört, zu prüfen. Die Gewährleistungsfrist für die beauftragte Lieferung beginnt mit dem Tag, an dem die Etiketten/Drucksachen bei uns entsprechend der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung eingelagert werden und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraumes von
24 Monaten er die Etiketten/Drucksachen abfordert. Bezüglich der Haftungsbeschränkung gilt vorstehende Ziffer VI. entsprechend.

IX. Eigentum, Urheberrechte, Eigentumsvorbehalt
Die von uns zur Herstellung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Betriebsgegenstände, wozu insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Montagen, Druckformen, Stanzen, Prägestempel und Datenträger gehören, verbleiben in unserem Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn sie unserem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Wir behalten uns vor, die vorgenannten Betriebsgegenstände zu entsorgen, wenn nach der Lieferung des Vertraggegenstandes 36 Monate vergangen sind, ohne dass wir erneut von unserem Auftraggeber beauftragt wurden. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages auf Grund von ihm überlassener Vorlagen oder Anweisungen Rechte, insbesondere Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, uns von
Ansprüchen Dritter wegen dieser Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige Urheberrechte an dem von uns entworfenen Vertragsprodukt verbleiben bei uns. Dies gilt auch für das Vervielfältigungs- und Verbreitugsrecht. Unserem Auftraggeber ist es gestattet, das von uns gelieferte Vertragsprodukt im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu verwenden. Das Eigentum an den Etiketten/Drucksachen geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser seine gesamten bei uns bestehenden sowie der noch entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen erfüllt hat.

X. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Im Falle des Zahlungsverzuges beträgt der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen einschließlich des Ausgleiches des Verzugsschadens

Gegenstände des Auftraggebers, die uns dieser zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages überlassen hat, zurückzubehalten, § 369 HGB.

XI. Erfüllungsort, Kosten der Lieferung, Gerichtsstand Soweit wir mit unserem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung treffen, die der Textform bedarf, erfolgt die Lieferung ab Werk Landau/Pfalz. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Hiervon ausgenommen sind Paletten. Soweit der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Eindruckaufträgen erfolgt der Versand immer auf Kosten des Empfängers. Unter dem Begriff Endverbraucher fallen Nichtkaufleute und keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Bezüglich des Gefahrübergangs gilt auch bei Anlieferung vorstender Absatz 1 entsprechend. Gerichtsstand für beide Parteien ist entsprechend der sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Landau/Pfalz.
 

 

 Druckhaus Gieselmann GmbH D-76829 Landau/Pfalz.

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